§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
AO
Abgabenordnung · Germany
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04