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§ 73 Haftung bei Organschaft

AO
Abgabenordnung · Germany

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04