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§ 78 Beteiligte

AO
Abgabenordnung · Germany

Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04