§ 92 Beweismittel
AO
Abgabenordnung · Germany
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, 2. Sachverständige zuziehen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04