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§ 98 Einnahme des Augenscheins

AO
Abgabenordnung · Germany

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen. (2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04