§ 113 Auswahl der Behörde
AO
Abgabenordnung · Germany
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04