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§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AO
Abgabenordnung · Germany

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04