§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
AO
Abgabenordnung · Germany
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04