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§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung

AO
Abgabenordnung · Germany

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04 · Text as consolidated on 2026-07-03; changes after this date are not shown.