§ 187 Akteneinsicht
AO
Abgabenordnung · Germany
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04