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§ 190 Zuteilungsverfahren

AO
Abgabenordnung · Germany

Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04