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§ 192 Vertragliche Haftung

AO
Abgabenordnung · Germany

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04