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§ 195 Zuständigkeit

AO
Abgabenordnung · Germany

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04