§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
AO
Abgabenordnung · Germany
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04