§ 206 Bindungswirkung
AO
Abgabenordnung · Germany
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04