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§ 217 Steuerhilfspersonen

AO
Abgabenordnung · Germany

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04