§ 217 Steuerhilfspersonen
AO
Abgabenordnung · Germany
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
← § 216 · All articles · Fünfter Teil →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04