§ 227 Erlass
AO
Abgabenordnung · Germany
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04