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§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

AO
Abgabenordnung · Germany

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04