§ 233 Grundsatz
AO
Abgabenordnung · Germany
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04