§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
AO
Abgabenordnung · Germany
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04