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§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO
Abgabenordnung · Germany

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04