§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
AO
Abgabenordnung · Germany
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04