§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
AO
Abgabenordnung · Germany
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04