§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
AO
Abgabenordnung · Germany
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
← § 263 · All articles · § 265 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04