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§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

AO
Abgabenordnung · Germany

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04