§ 277 Vollstreckung
AO
Abgabenordnung · Germany
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04