§ 289 Zeit der Vollstreckung
AO
Abgabenordnung · Germany
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. (2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04