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§ 302 Wertpapiere

AO
Abgabenordnung · Germany

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04