§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
AO
Abgabenordnung · Germany
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
← § 303 · All articles · § 305 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04