§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
AO
Abgabenordnung · Germany
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04