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§ 337 Kosten der Vollstreckung

AO
Abgabenordnung · Germany

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04