§ 337 Kosten der Vollstreckung
AO
Abgabenordnung · Germany
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04