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§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

AO
Abgabenordnung · Germany

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04