§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
AO
Abgabenordnung · Germany
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04