§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
AO
Abgabenordnung · Germany
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Absatz 2, § 184 Absatz 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
← § 352 · All articles · § 354 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04