§ 355 Einspruchsfrist
AO
Abgabenordnung · Germany
(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04