§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
AO
Abgabenordnung · Germany
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04