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§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO
Abgabenordnung · Germany

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04