§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
AO
Abgabenordnung · Germany
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04