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§ 139d Verordnungsermächtigung

AO
Abgabenordnung · Germany

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04