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§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO
Abgabenordnung · Germany

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04