§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO
Abgabenordnung · Germany
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
← § 173 · All articles · § 174 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04