§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
AO
Abgabenordnung · Germany
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04