§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
AO
Abgabenordnung · Germany
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04