§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung · Germany
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04