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§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

UStDV

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04