§ 18e Bestätigungsverfahren
UStG
Umsatzsteuergesetz · Germany
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage 1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde; 2. (weggefallen) 3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04