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§ 26c Strafvorschriften

UStG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04