§ 26c Strafvorschriften
UStG
Umsatzsteuergesetz · Germany
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
← § 26b · All articles · § 27 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04