§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb · Germany
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04