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Artikel 12

(1) Erklärt der Antragsteller einer Genehmigung nach Artikel 4 oder 5, daß er die ihm vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert. (2) Werden die in einer Genehmigung vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß diese Bedingungen erfuellt werden ; erforderlichenfalls widerruft sie die Genehmigung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.