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Erklärt der Antragsteller einer Genehmigung nach Artikel 4 oder 5, daß er die ihm vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.