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3 . Was die " Zusammensetzung nach Menge " der wirksamen Bestandteile des Arzneimittels betrifft , so ist je nach der Darreichungsform für jeden wirksamen Bestandteil das Gewicht oder die Zahl der Internationalen Einheiten je Einnahme - , Gewichts - oder Volumeneinheit und für die Bestandteile des Hilfsstoffes das jeweilige Gewicht oder Volumen anzugeben , und zwar nach den näheren Vorschriften des Abschnitts B .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-06 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.