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Von den noch bestehenden Abweichungen sind diejenigen , welche die Kontrolle der Tierarzneimittel betreffen , von grösster Bedeutung . Andererseits sieht Artikel 5 Absatz 2 Nummer 10 der Richtlinie 81/851/EWG vor , daß Angaben und Unterlagen über die Ergebnisse von Versuchen mit dem Tierarzneimittel vorzulegen sind , für das die Genehmigung zum Inverkehrbringen beantragt wird .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-06 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.