art_3__para
( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel , die solche Erzeugnisse enthalten , nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn a ) das betreffende Erzeugnis im Anhang aufgeführt ist , b ) die im Anhang gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen , sofern eine hinreichende amtliche Überwachung durchgeführt wird .
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.