Artikel 3
Council Directive 82/471/EEC of 30 June 1982 concerning certain products used in animal nutrition · European Union
( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel , die solche Erzeugnisse enthalten , nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn a ) das betreffende Erzeugnis im Anhang aufgeführt ist , b ) die im Anhang gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen , sofern eine hinreichende amtliche Überwachung durchgeführt wird .
← art_2__para · All articles · art_3__para →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.