lexiara

art_3__para

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel , die solche Erzeugnisse enthalten , nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn a ) das betreffende Erzeugnis im Anhang aufgeführt ist , b ) die im Anhang gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen , sofern eine hinreichende amtliche Überwachung durchgeführt wird .

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.